1. Auftraggeber des Maklers können beide Vertragsteile sein (Verkäufer, Vermieter, Verpächter und/oder Käufer, Mieter, Pächter).
Soweit nachfolgend eine ausdrückliche Bezeichnung fehlt, gilt der Begriff “Auftraggeber” für beide Vertragsteile.
2. Der Auftraggeber beauftragt den Makler mit dem Nachweis und/oder der Vermittlung einer Vertragsgelegenheit.
3. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, den Auftrag auch namens und in Vollmacht etwaiger Miteigentümer, Gesamthandseigentümer
oder sonstiger Verfügungsberechtigter zu erteilen.
4. Die auftraggebende Person verpflichtet sich, bei Abschluss des Kaufvertrages eine Makler*innenprovision in Höhe von 4,2 % inkl.
19% MwSt. bzw. 3,5 % zzgl. 19% MwSt. vom Kaufpreis nebst etwaiger der auftraggebenden Person oder Dritten
zugutekommender Nebenleistungen des Käufers/der Käufer*in, an den/die Makler*in zu zahlen. Eine nachträgliche
Reduzierung des Kaufpreises hat auf die Provisionshöhe keinen Einfluss. Der/Die Makler*in darf auch für den/die
Käufer*in provisionspflichtig tätig werden. In diesem Fall ist der/die Makler*in berechtigt, mit dem/der Käufer*in eine
Provision in gleicher Höhe zu vereinbaren. Hierbei verpflichtet sich der/die Makler*in auch gegenüber der
auftraggebenden Person, sich vom Käufer/von der Käufer*in keine Provision versprechen zu lassen, zu verlangen oder
entgegenzunehmen, die von der in diesem Vertrag vereinbarten Provisionshöhe abweicht.
5. Ist Gegenstand der Maklertätigkeit der Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages berechnet sich die Provision, soweit nichts anderes
vereinbart, bei Gewerberaum-Mietverträgen mit einer Laufzeit von unter 5 Jahren das 2,0-fache einer Monatskaltmiete, bei einer
Laufzeit von 5 und mehr Jahren, das 2,5-fache einer Monatskaltmiete und bei einer Laufzeit von 10 und mehr Jahren, das 3-fache einer
Monatskaltmiete, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Siehe oben. Sollte der Gewerberaum-Mietvertrag dem Mieter/Pächter ein einseitiges
Verlängerungsrecht oder eine Option auf Anmietung/Pachtung weiterer Flächen einräumen, erhöht sich die jeweilige o.a.
Laufzeitprovision einmalig um jeweils 0,5 Monatskaltmieten, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6. Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten bestimmt sich die Provision nach der Provisions-Notarkostenbemessung für
Kaufverträge.
7. Der Provisionsanspruch entsteht mit Abschluss des nachgewiesenen und/oder vermittelten Vertrages. Die Provision wird mit
Abschluss des nachgewiesenen und/oder vermittelten Vertrages fällig und ist binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug
zu zahlen.
8. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Makler, hinsichtlich des Vertragsgegenstandes Einsicht in sämtliche Abteilungen des
Grundbuchs nebst Beiakten zu nehmen und sich Abschriften erteilen zu lassen. Der Makler macht von dieser Ermächtigung nur zur
Durchführung des Auftrages und zur Geltendmachung seines Provisionsanspruchs Gebrauch. Der Auftraggeber stellt dem Makler -falls
vorhanden- sonstige Unterlagen zur Verfügung, die zur sachgerechten Vermarktung des Objektes erforderlich sind.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler über alle Umstände zu unterrichten, die für die Entstehung und die Höhe des
Provisionsanspruchs von Bedeutung sind. Auf Anforderung wird er dem Makler eine Kopie des abgeschlossenen Vertrages überlassen,
und zwar unabhängig davon, ob letztlich ein Provisionsanspruch entstanden ist.
10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler hinsichtlich des Objektes und der sonstigen Vertragsumstände wahrheitsgemäße und
vollständige Angaben zu machen. Er wird insbesondere keine Mängel oder sonstigen Umstände verschweigen, die für den
Vertragsabschluss von Bedeutung sind. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Makler die Angaben in einem Expose verwenden und
etwaigen Interessenten mitteilen wird. Eigentümer/Vermieter von Objekten werden vom Makler auf Ihre Pflichten hinsichtlich der EnEV
2014 hingewiesen und aufgefordert einen Energieausweis beizubringen, sofern notwendig gern. EnEV 2014 und/oder vorhanden.
11. Während der Laufzeit des Vertrages wird der Auftraggeber keine anderen Makler beauftragen, sich die Dienste anderer Makler nicht
gefallen lassen und solche Dienste auch nicht in Anspruch nehmen. Beauftragt er entgegen dieser Vereinbarung gleichwohl einen
anderen Makler, lässt er sich die Dienste anderer Makler gefallen oder nimmt er diese in Anspruch, ist er zum Schadenersatz
verpflichtet. Zudem ist er verpflichtet, von anderen Maklern zugeführte Interessenten an uns zu verweisen und/oder uns zu etwaigen
Verhandlungen mit solchen Interessenten hinzuzuziehen. Eigengeschäfte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.
12. Bei Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts oder bei sonstiger Aufhebung des Hauptvertrages durch die Vertragsparteien
bleibt der Provisionsanspruch unberührt. Eine Rückzahlung der bereits geleisteten Provision erfolgt nicht. Dies gilt nicht, wenn der
Rücktritt aufgrund eines Umstandes erfolgt, der die Vertragspartei auch zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt hätte.
13. Sollte ein Provisionsanspruch mangels Zustandekommens des Hauptvertrages oder aus sonstigen Gründen nicht entstehen, ersetzt
der Auftraggeber dem Makler die diesem entstandenen Aufwendungen wie folgt: Kosten für Inserate (bei Sammelinseraten anteilig) in
tatsächlicher Höhe, Kosten für Expose-Erstellung € 30,00 zzgl. MwSt. (derzeit€ 35,70 inkl. MwSt), Fahrtkosten bei PKW-Nutzung je km
€ 0,30 zzgl. MwSt. (derzeit€ 0,36 inkl. MwSt.), je Fotokopie€ 0,50 zzgl. MwSt. (derzeit€ 0,60 inkl. MwSt.), Portokosten in tatsächlich
entstandener Höhe sowie je Besichtigungstermin€ 30,00 zzgl. MwSt. (derzeit€ 35,70 inkl. MwSt.).
14. Schließt der Auftraggeber anstelle der nachgewiesenen und/oder vermittelten Vertragsgelegenheit aufgrund der Tätigkeit des
Maklers einen Vertrag ab, der mit dieser wirtschaftlich gleichwertig ist, schuldet er die vereinbarte Provision. Dasselbe gilt für den Fall,
dass anstelle des Auftraggebers ein Dritter den Hauptvertrag abschließt, wenn zwischen diesem und dem Auftraggeber enge
persönliche oder wirtschaftliche Bindungen bestehen.
15. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm erteilten Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Gibt
er die Informationen gleichwohl weiter und schließt der Dritte den vermittelten und/oder nachgewiesenen Vertrag ab, verpflichtet sich
der Auftraggeber zur Zahlung der Provision, als hätte er den Vertrag selbst abgeschlossen.
16. Jede unbefugte Weitergabe von Maklerangeboten der Rose Immobilien KG an Dritte, auch mit Vollmacht oder Auftraggeber des
Interessenten, führt in voller Höhe zur Provisionspflicht gegenüber dem Makler.
17. Die in einem Expose und/oder sonstigen Unterlagen enthaltene textliche oder graphische (Pläne) Objektbeschreibung beruht
ausschließlich auf Angaben des Eigentümers bzw. Auftraggebers. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben kann der Makler
daher keine Haftung übernehmen.
18. Die Verwendung von uns erstellter Bilder, Videos, Exposes, Texte, Skizzen, Objektdarstellungen sowie Informationen sind
urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Sie dürfen auch nach
Beendigung des Maklervertrages von uns verwendet werden.
19. Wir halten uns streng an die Europäische Datenschutzgrundverordnung. Näheres entnehmen Sie unter: www.rose-immobilienkg.
de/ datenschutz. php
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist Minden, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
– Ende – Rose Immobilien KG – Stiftsalle 126 – 32425 Minden